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Beitrag

Die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft hat jährlich Ausgaben von rund 35 Millionen €.

Der Großteil davon, d.h. ca. 28 Millionen €, wird bei den Mitgliedsunternehmen nach Ablauf des Haushaltsjahres in Form von Beiträgen über ein Umlageverfahren erhoben.
Den Differenzbetrag nimmt die Berufsgenossenschaft unter anderem durch Ersatzansprüche, Beitragszuschläge und Zinsen ein.

Weitere Informationen zur Finanzierung der gewerblichen Berufsgenossenschaften können auf den Internet-Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung HVBG abgerufen werden.

Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft zahlt allein der Unternehmer. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach

  • Bruttolohnsumme der beschäftigten Arbeitnehmer bzw. der Versicherungssumme bei der Unternehmerversicherung, Gesamtbruttoentgelt
  • Gefahrklasse des Unternehmens, (Gefahrtarif) Gefahrtarif
  • Beitragsfüßen bzw. Beitragssätzen, die von der Berufsgenossenschaft jährlich für die Basis- und Strukturumlage sowie die Lastenverteilung nach Neurenten bzw. Entgelten festgesetzt werden,
  • Beitragssatz zum internen Lastenausgleich.
    Gemäß § 153 Abs. 4 Siebtes Sozialgesetzbuch a.F. (SGB VII) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 der Satzung werden Aufwendungen für Renten, Abfindungen und Sterbegeld, die auf Versicherungsfällen in Unternehmen beruhen, die vor dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr eingestellt worden sind (sog. "tote" Last), ohne Berücksichtigung der Gefahrklassen anhand der Entgelte und Versicherungssummen in dem jährlich durch den Vorstand beschlossenen Umfang (Beitragssatz) umgelegt. Damit werden diese Lasten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verteilt und die Beitragsgerechtigkeit gestärkt.

Hinweis:

Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) von Oktober 2008 haben sich wesentliche Änderungen in der Beitragsberechnung ergeben. Das UVMG (§§ 176 ff SGB VII n.F.) ersetzt den bisherigen Lastenausgleich ( Fremdumlagen Fremdumlagen ) der Berufsgenossenschaften durch ein neues System, sog. die Lastenverteilung. Danach werden zukünftig insbesondere solche Rentenlasten aus zurückliegenden Jahren von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen, die durch den Strukturwandel bedingt sind (sog. Überaltlast). Zunächst bringt jede Berufsgenossenschaft die Basislast (insbesondere Ausgaben für Entschädigungsleistungen - mit Ausnahme der Rentenlasten i.S.d. §§ 176 ff SGB VII n.F. - sowie Verwaltungskosten) und Rentenlasten in Höhe ihrer Strukturlast auf. Strukturlast sind die Rentenlasten, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie schon immer so viele Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verzeichnen würde wie im Geschäftsjahr. Der Teil der eigenen Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert der Strukturlast übersteigt, fließt in einen Solidartopf. Ein Teil dieses Solidartopfs ist durch die Strukturlast derjenigen Berufsgenossenschaften abgedeckt, die eine Unteraltlast haben – die also derzeit, gemessen an den aktuell verursachten Unfällen und Berufskrankheiten, zu niedrige Beiträge erheben. Was übrig bleibt, wird dann auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 70 Prozent der Überaltlast nach Entgelten – also wirtschaftlicher Leistungskraft – zu verteilen sind und 30 Prozent nach Neurenten – also nach Risiko. Der Übergang vom alten auf das neue System erfolgt stufenweise und wird 2013 abgeschlossen. Bei der Berechnung nach Entgelten bleibt – wie auch bei der Ausgleichslast - ein gesetzlich festgelegter und jährlich angepasster Freibetrag außer Betracht.

Hinweis:

Versichert sind neben den Arbeitnehmern der Unternehmen auch die Unternehmer selbst und ihre im Unternehmen unentgeltlich mitarbeitenden Ehegatten (Unternehmerpflichtversicherung).
Der Unternehmer kann sich und seinen Ehegatten jedoch auf schriftlichen Antrag von der Pflichtversicherung befreien lassen oder eine Zusatzversicherung mit einem höheren Betrag als die Mindestversicherungssumme wählen (siehe unter Unternehmerversicherung). Unternehmerversicherung

Beispiel für die Berechnung eines fiktiven Unternehmens:

Gefahrklasse: 3,9 (Industrielle Herstellung von Polsterwaren und Polstermaterial) Lohnsumme: 800.000 €
Beitragsfuß Basis- und Strukturumlage 2008: 2,80 (2,80 € auf 1.000 € Entgelt in Gefahrklasse 1)

Beitragssatz interner Lastenausgleich: 0,19 %

Beitragsformel:
Lohnsumme x Gefahrklasse x Umlageziffer / 1.000

Jahresbeitrag: (800.000 x 3,9 x 2,80) / 1.000 = 8.736,00 €
zuzüglich interner Lastenausgleich: 800.000 x 0,19 % = 1.520 €

Beitragsfuß Lastenverteilung nach Neurenten: 0,03

Jahresbeitrag: (800.000 x 3,9 x 0,03) / 1.000 = 93,60 €

Beitragssatz Lastenverteilung nach Entgelten: 0,4 (auf 1.000 € Arbeitsentgelt)

Jahresbeitrag: (800.000 – 179.000 (Freibetrag)) x 0,4 = 248,40 €

Das Unternehmen hat also einen Berufsgenossenschafts-Beitrag von 10.598,00 € im Jahr zu zahlen. Dieser Regelbeitrag verändert sich je nach Aufwendungen für Versicherungsfälle, die das Unternehmen betreffen, um einen Beitragszuschlag. Beitragsausgleichsverfahren

Zusammen mit dem Beitrag für die Berufsgenossenschaft werden Fremdumlagen Fremdumlagen erhoben, die von der Berufsgenossenschaft für Dritte aufgrund gesetzlicher Verpflichtung eingezogen und vollständig weitergeleitet werden.