zurück zur Startseite Logo Lederindustrie BG - Home

Extranet der BG nur mit Passwort
  
 
Gefahrtarif der Lederindustrie - Berufsgenossenschaft

Neuer Gefahrtarif 2007 / Interner Lastenausgleich

Die Vertreterversammlung der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft (LIBG) hat in ihrer Sitzung am 27.10.2006 einen ab dem Umlagejahr 2007 gültigen neuen Gefahrtarif beschlossen. Gleichzeitig ermöglicht eine Satzungsänderung, zukünftig einen internen Lastenausgleich durchzuführen.

Gefahrtarif download
Gefahrtarifstellen
Gewerbszweige
Gefahrklassen
1
Herstellung und Zurichtung von Leder

Herstellung von Pergament und Rohhaut
7,4
2
nicht besetzt
3
Herstellung von technischen Artikeln aus Leder und ähnlichen Erzeugnissen, Arbeitsschutz- und Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten

Herstellung und Zurichtung von Werkstoffen aus Lederabfällen
3,1
4
Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen, Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien)

Lederschärfereien

Färben von Lederwaren

Herstellung von Lederhandschuhen
3,5
5
Fahrzeugausstatter
1,9
6
Herstellung von Wachstuch, Ledertuch und ähnlichen Erzeugnissen

Herstellung von Linoleum und ähnlichen Erzeugnissen
5,9
7
Handwerkliche Raumausstatter, Sattler, Polsterer, Dekorateure
7,3
8
Industrielle Herstellung von Polsterwaren und Polstermaterial
3,9


Die LIBG ist gesetzlich verpflichtet, alle sechs Jahre einen neuen Gefahrtarif aufzustellen. Im Gefahrtarif werden die der Berufsgenossenschaft zugehörigen Unternehmenszweige in Gefahrtarifstellen mit den jeweiligen Gefahrklassen eingestuft. Aufwendungen aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten der letzten zehn Jahre werden erfasst und den in dieser Zeit gezahlten Entgelten gegenübergestellt. Unternehmenszweige mit einer niedrigen Anzahl von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können so ihre Beitragssituation verbessern. Bei einer höheren Anzahl droht eine höhere Gefahrklasse, was sich - nach dem Verursacherprinzip - auf die Beitragsberechnung auswirkt.

Keine Ausnahmeregelung mehr

Die gesetzliche Grundlage, in Einzelfällen bei abweichenden Betriebsverhältnissen die Gefahrklasse herauf- oder herabzusetzen, ist entfallen. Bisher war es möglich, in begründeten Ausnahmefällen eine Gefahrklassenveränderung um bis zu 30% vorzunehmen. Die entsprechende Bestimmung im Gefahrtarif (bisher Teil II Nr. 2) musste demnach gestrichen werden. Maßgebend sind zukünftig ausschließlich die errechneten Gefahrklassen.

Unterschiedliche Entwicklung der Gefahrklassen

Während sich bei den Fahrzeugausstattern (Gefahrtarifstelle 5) die Gefahrklasse deutlich verbesserte (von 2,5 auf 1,9), ist festzustellen, dass bei den Feinsattlereien (Gefahrtarifstelle 4) und im Raumausstatter-, Sattler- und Polstererhandwerk (Gefahrtarifstelle 7) die Zahlen nach oben korrigiert werden mussten. Dies ist vor allen Dingen den rückläufigen Entgelten, also dem Rückgang der Beschäftigtenzahlen in den Unternehmenszweigen geschuldet, ohne dass sich die Leistungsaufwendungen signifikant verringert hätten (Gefahrtarifstelle 4). In der Gefahrtarifstelle 7 ist sogar ein Anstieg der Unfallbelastung festzustellen gewesen. Während bei den Feinsattlereien eine Anhebung der Gefahrklasse von 3,0 auf 3,5 notwendig war, musste für das Raumausstatter-, Sattler- und Polstererhandwerk eine Erhöhung der Gefahrklasse von 5,7 auf 7,3 beschlossen werden.

Satzungsänderung / Interner Lastenausgleich

Damit die Schere bei den Beiträgen nicht zu weit auseinander klafft, hat die Vertreterversammlung der LIBG beschlossen, einen "internen Lastenausgleich" zu ermöglichen. Eine entsprechende Satzungsänderung wurde vom Bundesversicherungsamt genehmigt. Es hat sich insbesondere in der Gefahrtarifstelle 7 (Raumausstatter u.a.) herausgestellt, dass in Folge wirtschaftlicher Durststrecken, verbunden mit einer großen Fluktuation bei den Betrieben, viele Aufwendungen auf so genannten "toten" Lasten beruhen. Tote Lasten sind Leistungsaufwendungen für Versicherte, deren Unternehmen nicht mehr existieren, also auch keine Beiträge an die LIBG zahlen. Die Anwendung des internen Lastenausgleichs bedeutet eine Verteilung dieser Lasten anhand der Entgelte, d.h. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Damit haben Unternehmen mit einer überdurchschnittlichen Gefahrklasse einen geringeren Anteil, Unternehmen mit einer unterdurchschnittlichen Gefahrklasse einen höheren Anteil der toten Lasten als bisher zu tragen. Der interne Lastenausgleich dient im Ergebnis der Stärkung des Solidarausgleichs innerhalb der LIBG und der Erhaltung der Beitragsgerechtigkeit.

Weitere Informationen

Bei Fragen zum neuen Gefahrtarif und dem internen Lastenausgleich wenden Sie sich an die Abteilung Mitgliedschaft / Beitrag unter Telefon (06131) 785-364 / -365.