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Gesamtbruttoentgelt

Was ist nachweispflichtiges Gesamtbruttoentgelt?

Alle in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sowie geringfügig Beschäftigte sind bei der Berufsgenossenschaft versichert und demzufolge bei der Aufstellung des Lohnnachweises zu erfassen. Für unentgeltlich Mitarbeitende ist ein entsprechendes Vergleichsentgelt nachzuweisen. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und aus unternehmerähnlicher Tätigkeit (insbesondere von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf das Unternehmen, AG-Vorstandsmitglieder) ist nicht nachzuweisen.

Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, übliche Hilfsunternehmen und -tätigkeiten, hierzu gehört auch der kaufmännische und verwaltende Teil (Büro), werden dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie dienen. Die auf Bürotätigkeiten entfallenden Löhne und Gehälter sind mit den Entgeltsummen für die techn. Gewerbezweige nachzuweisen. Dienen sie mehreren gesondert veranlagten Unternehmensteilen, so sind sie nach dem Verhältnis der unter diesen Unternehmensteilen anfallenden Lohnsummen entsprechend aufzuteilen.

Gesamtbruttoentgelt sind grundsätzlich alle Bezüge, wie der Lohn bzw. das Gehalt (Bruttobetrag vor Abzug für Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), die als Gegenleistung für unselbständig geleistete Arbeit gewährt werden und für den Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen (§ 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).

Beispiele für Arbeitsentgelte entnehmen Sie dieser Tabelle