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Beitragsausgleichsverfahren

Das Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschriebenes Element der Beitragsberechnung. Für die einzelnen Unternehmen wird bei der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten und Wegeunfälle bleiben unberücksichtigt) ein Zuschlag bis zu 20 % des Regelbeitrags auferlegt, wenn die Eigenbelastung höher als die Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen ist.
Sinn des Beitragsausgleichsverfahrens ist es, einen materiellen Anreiz zu Maßnahmen der Vermeidung von Arbeitsunfällen zu schaffen und so den Präventionsauftrag der Berufsgenossenschaften zu unterstützen.

Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um 200 % oder mehr übersteigt, wird der Höchstzuschlag von 20 % auferlegt. Ist die Eigenbelastung geringer als die Durchschnittsbelastung, wird kein Zuschlag auferlegt.

Das Zuschlagsverfahren, das das bisherige kombinierte Zuschlags- und Nachlassverfahren ablöst, ist von der Vertreterversammlung der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft mit Wirkung ab der Umlage 2004 beschlossen worden.

Vorteile des neuen Beitragsausgleichsverfahrens sind insbesondere

•  mehr Beitragsgerechtigkeit:
Der Beitragszuschlag betrifft ausschließlich diejenigen Unternehmen, die eine überdurchschnittliche Unfallbelastung aufweisen. Mitnahmeeffekte und Entlastungen nach dem Gießkannenprinzip entfallen.

•  Beitragssenkung:
Durch den Wegfall der Nachlässe (Ausgabenposition) und die ausschließliche Berücksichtigung von Zuschlägen (Einnahmeposition) kommt es zu einer Senkung der berufsgenossenschaftlichen Umlage und damit des Beitragsfußes. Dieser Effekt wird die wegfallenden Nachlassbeträge zu einem großen Teil kompensieren.

Gleichzeitig werden ab der Umlage 2004 auch die nicht anzeigepflichtigen Unfälle berücksichtigt. Grundlage hierfür ist die zum 1.8.2003 in Kraft getretene Änderung des § 162 SGB VII, die der erheblich gestiegenen Zahl der nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle Rechnung trägt. Am Verfahren zur Anzeige der Versicherungsfälle ändert sich durch die Neuregelung nichts.