Beitragsausgleichsverfahren
Das Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschriebenes Element
der Beitragsberechnung. Für die einzelnen Unternehmen wird bei
der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung
der anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle
(Berufskrankheiten und Wegeunfälle bleiben unberücksichtigt)
ein Zuschlag bis zu 20 % des Regelbeitrags auferlegt, wenn die Eigenbelastung
höher als die Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen
ist.
Sinn des Beitragsausgleichsverfahrens ist es, einen materiellen Anreiz
zu Maßnahmen der Vermeidung von Arbeitsunfällen zu schaffen
und so den Präventionsauftrag der Berufsgenossenschaften zu unterstützen.
Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung
um 200 % oder mehr übersteigt, wird der Höchstzuschlag
von 20 % auferlegt. Ist die Eigenbelastung geringer als die Durchschnittsbelastung,
wird kein Zuschlag auferlegt.
Das Zuschlagsverfahren, das das bisherige kombinierte
Zuschlags- und Nachlassverfahren ablöst, ist von der Vertreterversammlung
der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft mit Wirkung ab der Umlage
2004 beschlossen worden.
Vorteile des neuen Beitragsausgleichsverfahrens sind
insbesondere
mehr
Beitragsgerechtigkeit:
Der Beitragszuschlag betrifft ausschließlich diejenigen
Unternehmen, die eine überdurchschnittliche Unfallbelastung
aufweisen. Mitnahmeeffekte und Entlastungen nach dem Gießkannenprinzip
entfallen.
Beitragssenkung:
Durch den Wegfall der Nachlässe (Ausgabenposition) und die
ausschließliche Berücksichtigung von Zuschlägen
(Einnahmeposition) kommt es zu einer Senkung der berufsgenossenschaftlichen
Umlage und damit des Beitragsfußes. Dieser Effekt wird die
wegfallenden Nachlassbeträge zu einem großen Teil kompensieren.
Gleichzeitig werden ab der Umlage 2004 auch die nicht
anzeigepflichtigen Unfälle berücksichtigt. Grundlage hierfür
ist die zum 1.8.2003 in Kraft getretene Änderung des §
162 SGB VII, die der erheblich gestiegenen Zahl der nicht anzeigepflichtigen
Arbeitsunfälle Rechnung trägt. Am Verfahren zur Anzeige
der Versicherungsfälle ändert sich durch die Neuregelung
nichts.
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