Unsere Leistungen
Gefährdungsbeurteilung
Seit 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft, dass die
europäische Rahmenrichtlinie 89/391 aus dem Jahre 1989 in nationales
Recht umsetzt.
Dieses Gesetz und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" BGV A1 bilden die Grundlage für die Durchführung
von Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb.
In § 5 ArbSchG wird der Arbeitgeber verpflichtet, zu beurteilen,
welchen Gefährdungen/Belastungen seine Mitarbeiter während
der Arbeit ausgesetzt sind und zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen
erforderlich sind.
Des weiteren verlangt § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber, Maßnahmen
auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Dies betrifft z.B.:
Neubeschaffung
von Maschinen, Geräten, Einrichtungen;
Änderung
der Arbeitsorganisation;
Einführung
neuer Stoffe;
Änderung
im Arbeits- und Verkehrsbereich, von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen;
Änderung
von Vorschriften und des Standes der Technik;
Auftreten
von Unfällen, Beinahe-Unfällen, Berufskrankheiten.
Die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
wird in § 6 ArbSchG sowie in der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" BGV A1gefordert.
Was heißt Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung stellt eine Methode dar, um Arbeitssysteme
und Arbeitsplätze systematisch und umfassend zu analysieren.
Die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft bietet Ihnen eine Handlungsanleitung
für die Gefährdungsbeurteilung an. Es können jedoch
auch andere Vorgehensweisen und Methoden angewandt werden.
Sie können sich auch auf der Internetseite www.check.libg informieren.
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