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Unsere Leistungen 

Gefährdungsbeurteilung

Seit 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft, dass die europäische Rahmenrichtlinie 89/391 aus dem Jahre 1989 in nationales Recht umsetzt.

Dieses Gesetz und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" BGV A1 bilden die Grundlage für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb.

In § 5 ArbSchG wird der Arbeitgeber verpflichtet, zu beurteilen, welchen Gefährdungen/Belastungen seine Mitarbeiter während der Arbeit ausgesetzt sind und zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind.

Des weiteren verlangt § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber, Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Dies betrifft z.B.:

•  Neubeschaffung von Maschinen, Geräten, Einrichtungen;
•  Änderung der Arbeitsorganisation;
•  Einführung neuer Stoffe;
•  Änderung im Arbeits- und Verkehrsbereich, von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen;
•  Änderung von Vorschriften und des Standes der Technik;
•  Auftreten von Unfällen, Beinahe-Unfällen, Berufskrankheiten.

Die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung wird in § 6 ArbSchG sowie in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" BGV A1gefordert.

Was heißt Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung stellt eine Methode dar, um Arbeitssysteme und Arbeitsplätze systematisch und umfassend zu analysieren.

Die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft bietet Ihnen eine Handlungsanleitung
für die Gefährdungsbeurteilung an. Es können jedoch auch andere Vorgehensweisen und Methoden angewandt werden.

Sie können sich auch auf der Internetseite www.check.libg informieren.