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Checkliste für Maschinen und Geräte

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Unternehmer von Kleinbetrieben können bei der Neuanschaffung von Maschinen und Geräten mit Hilfe eines Sicherheitsschecks überprüfen, inwieweit die Sicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist. So kann der Unternehmer seiner Verpflichtung gerecht werden, nur sichere Maschinen und Geräte zu beschaffen.

Der Sicherheitscheck ermöglicht eine schnelle Abfrage: In der Checkliste finden Sie zu verschiedenen Punkten einige kurze Fragen, die Sie mit „ja“ oder „nein“ beantworten müssen. Jedes angekreuzte „ja“ entspricht einem positiven Ergebnis. Jedes „nein“ deutet auf einen Mangel hin. Das Ergebnis des Checks hilft bei der Beurteilung und Inbetriebnahme neuer Maschinen. Außerdem dient es als Nachweis der unternehmerischen Sorgfaltspflicht.

Download Sicherheitscheck

Information

Seit dem 1. Januar 1995 müssen nach der Maschinenrichtlinie alle unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse mit einer EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung ausgestattet sein. In der Konformitätserklärung hat der Hersteller zu bestätigen, daß er die grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie beim Bau einer Maschine berücksichtigt und umgesetzt hat. An der Maschine selbst ist dies dann durch die CE-Kennzeichnung ersichtlich. Die CE-Kennzeichnung soll einem der wichtigsten Ziele der EU, der Beseitigung wirtschaftlicher Handelshemmnisse durch europaweit gleiche Anforderungen, dienen. Es soll über die Landesgrenzen innerhalb der EU ein durch die Behörden nicht behinderter freier Warenverkehr erfolgen, das heißt, die CE-Kennzeichnung stellt quasi einen Reisepass für das technische Erzeugnis dar. Die europäischen Richtlinien für technische Arbeitsmittel sind im Gerätesicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Die CE -Kennzeichnung ist also eine unverzichtbare Pflichtkennzeichnung.

Bis auf wenige Ausnahmen erfolgt die CE-Kennzeichnung durch den Hersteller ohne verpflichtende Einbindung einer neutralen Prüf- und Zertifizierungsstelle. Sie ist eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls auch des Importeurs, dass nach seiner Meinung die grundlegenden Schutzanforderungen der EG-Richtlinien erfüllt sind. Für eine kleinere Anzahl von bestimmten "besonders gefährlichen" Maschinen, z.B. Sägen und Pressen, muss jedoch nach der Maschinenrichtlinie, solange noch keine konkreten Produkt-Normen vorliegen, für die CE-Kennzeichnung eine akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle eingeschaltet werden. Sind Produkt-Normen vorhanden, so kann der Hersteller auch bei diesen Maschinen in eigener Verantwortung die Konformitätserklärung erstellen. Gehen wir davon aus, dass er dieser Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen nachkommt.