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Pressearchiv

EU-Osterweiterung:
Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Unternehmen in der gesetzlichen
Unfallversicherung
Die Europäische Union (EU) steht unmittelbar vor ihrer in
Umfang und Vielfalt bislang größten Erweiterung: Zehn
Staaten - Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische
Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern -
werden am 1. Mai 2004 beitreten. Nicht nur für die Institutionen
der EU bringt die Erweiterung erhebliche Veränderungen mit
sich; auch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung, sowie Versicherte
und Unternehmen, werden mit einigen Neuerungen konfrontiert.
Entsendungen und medizinische Versorgung
Wesentliche Änderungen ergeben sich im Verhältnis der
gesetzlichen Unfallversicherung zu jenen neuen Mitgliedsstaaten,
zu denen sie bislang weder über Gemeinschaftsrecht noch über
bilaterale Abkommen Beziehungen unterhielt. Das sind die baltischen
Staaten (Estland, Lettland, Litauen), sowie Malta und Zypern. Für
diese Staaten gilt mit ihrem Beitritt eine europäische Verordnung
(Nr. 1408/71), die sich unter anderem mit der Entsendung von Arbeitnehmern
und deren medizinischer Versorgung be-fasst. Die Verordnung besagt
z.B., dass ein entsandter, im (EU-) Ausland tätiger Arbeitnehmer
grundsätzlich in seinem Heimatland sozialversichert bleibt,
wenn die Entsendung befristet ist (innerhalb der EU auf 12 Monate
mit Verlängerungsmöglichkeit).
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Gastland
erhalten entsandte Arbeitnehmer gemäß der Verordnung
medizinische Leistungen nach dort geltenden Regelungen und dort
üblichem Umfang (sog. Sachleistungsaushilfe). Für einen
von einem lettischen Unternehmen entsandten und in Deutschland verunfallten
Arbeitnehmer bedeutet das beispielsweise, dass er medizinische Leistungen
von der deutschen Unfallversicherung erhält, als wäre
er hierzulande versichert. Die deutsche Unfallversicherung bekommt
die angefallenen Kosten später von lettischer Seite erstattet.
Umgekehrt ist sichergestellt, dass auch ein aus Deutschland entsandter
Arbeitnehmer (der beispielsweise als Fernfahrer für eine deutsche
Spedition in Lettland unterwegs ist), dort nach einem Arbeitsunfall
sofort medizinische Hilfe erhält.
Sachleistungen auf dem Niveau des Gastlandes
Hervorzuheben ist, dass die Sachleistungen nach dem Standard des
Gastlandes erbracht werden - d.h. sie können unter Umständen
ein anderes Niveau haben als in Deutschland. Über die gesetzlichen
Leistungen hinausgehende Wahlleistungen müssten dann selbst
bezahlt werden, wofür eine zusätzliche private Versicherung
ratsam ist. Unbedingt wird Arbeitnehmern empfohlen, sich vor einer
Entsendung bei ihrem Arbeitgeber zu informieren, welche Vordrucke
für Sachleistungen in das Gastland mitzunehmen sind.
Da sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zudem nur auf
den Arbeitsbereich bezieht, empfehlen die Berufsgenossenschaften
eine private Zusatzversicherung, um den privaten Bereich und gegebenenfalls
mitreisende Angehörige abzusichern.
Diese Regelungen gelten ab dem 1.5.2004 auch im Verhältnis
zu jenen neuen Mitgliedsstaaten, mit denen die deutsche gesetzliche
Unfallversicherung bisher durch Sozialabkommen verbunden war.
Informationen
Bei Entsendungen aus Deutschland sollten sich die Personalstellen
der entsendenden Unternehmen zunächst über die mitzuführenden
Vordrucke (z.B. Entsendebescheinigung, Anspruchsbescheinigung auf
Sachleistungen) informieren. Die Unfallversicherungsträger
helfen gerne mit Auskünften und Informationen weiter. Zum Teil
sind diese bereits im Internet abrufbar:
Ein ausführliches Entsende-Merkblatt, das die notwendigen
Informationen für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Thema
bereithält: 
Informationen für Ärzte und Krankenhäuser, die
nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer behandeln:

Ferner helfen die für den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(HVBG) je nach Herkunfts-/Zielland der Arbeitnehmer in Auslandsfragen
tätigen Verbindungsstellen-BGen, deren Anschriften im Anhang
des oben erwähnten Entsende-Merkblattes aufgeführt sind.
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