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Die neue EG-Richtlinie "Lärm"
Lärm macht krank. Lärmschwerhörigkeit
ist die häufigste Berufskrankheit. Mehr als 6.000 neue Fälle
registrieren die Berufsgenossenschaften Jahr für Jahr. Eine berufsbedingte
Lärmschwerhörigkeit wäre nicht nötig, wenn alle
erforderlichen Schutzmaßnahmen konsequent angewendet würden.
Die beschlossene Änderung der geltenden Vorschriften verbessert
den Schutz der Arbeitnehmer vor den unheilbaren Folgen langjähriger
Lärmeinwirkung. Wir wollen Sie deshalb schon jetzt, vor der Umsetzung
der Richtlinie in nationales Recht, auf diese Neuerungen hinweisen.
Die am 05.12.2002 verabschiedete Europäische Richtlinie 2003/10/EG
mit dem Titel "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische
Einwirkungen (Lärm)", wird die Richtlinie 86/188 EWG vom
12. März 1986 ersetzen. Diese EG-Richtlinie wurde durch die seit
1990 und bis heute geltende Unfallverhütungsvorschrift "Lärm"
(BGV B3) in nationales Recht umgesetzt.
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Lärm - die neue Richtlinie 2003/10 /EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003
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Die Änderungen
In der neuen Richtlinie sind wesentliche Neuerungen gegenüber
der alten Richtlinie enthalten, die hier kurz aufgezeigt werden:
Absenkung
der Grenzwerte
Einführung
von unteren und oberen Auslösewerten
Einführung
von Expositionsgrenzwerten
Änderung
des Spitzenschalldruckpegels vom nicht bewerteten in den C-bewerteten
Durchführung
einer Risikobetrachtung
Berücksichtigung
der Wirkung des persönlichen Gehörschutzes bei der Einhaltung
der Expositionsgrenzwerte
Der Begriff "Beurteilungspegel" wird nicht mehr verwendet
Expositionsgrenzwerte
Generell gilt, dass das Gehör eines Mitarbeiters nur solchem
Lärm ausgesetzt werden darf, welcher die Expositionsgrenzwerte
nicht erreicht oder überschreitet. Die Wirkung des Gehörschutzes
wird dabei berücksichtigt!
Falls eine Überschreitung festgestellt wird, ist die Exposition
auf Werte < 87 dB(A) zu verringern. Darüber hinaus sind
die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und
die getroffenen Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.
Auslösewerte und Maßnahmen
Es wurden untere und obere Auslösewerte als über die
Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen
Achtstundentag (Tages-Lärmexpositionspegel: Lex,8h) in dB(A)
bzw. als Spitzenschalldruck (Ppeak) in Pa definiert, bei deren Überschreiten
präventive Maßnahmen (siehe Tabelle) notwendig werden.
Die Wirkung des Gehörschutzes wird dabei nicht berücksichtigt!
Die Verpflichtung des Arbeitgebers Gehörschutz zu stellen,
beginnt demnach bei 80 dB(A) (bisher 85 dB(A)); die Verpflichtung
des Arbeitnehmers diesen auch zu tragen und die Kennzeichnung der
Lärmbereiche beginnt bei 85 dB(A) (bisher 90 dB(A)). Die medizinische
Überwachung wird durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf die
Überwachung seiner Gesundheit ab 80 dB(A) (bisher 85 dB(A))
gewährleistet. Dabei kann die Untersuchung im Bereich bis 85
dB(A) von einem Sachkundigen (Audiometristen) durchgeführt
werden; ab 85 dB(A) ist die Untersuchung durch einen Arzt oder unter
der Verantwortung eines Arztes vorzunehmen.
Umsetzung
Im Gegensatz zu der vorhergehenden EG-Richtlinie, die durch die
BG-Vorschrift BGV A3 in nationales Recht umgesetzt wurde, wird die
Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/10/EG aller Voraussicht nach durch
eine staatliche Verordnung erfolgen. Die Übergangsfrist endet
am 15.02.2006. Die UVV "Lärm" (BGV B3) bleibt bis
zur Umsetzung der Richtlinie, d.h. bis spätestens 15.02.2006,
gültig.
Den Text der Richtlinie finden Sie auf unserer Internetseite www.libg.de
unter BG-Aktuell.
Dort ist auch das Informationsblatt des Fachausschusses "Lärm"
mit der Erläuterung der wichtigen Bestimmungen der EG-Richtlinie
"Lärm" (2003/10/EG) für die betriebliche Umsetzung
eingestellt. Dieses Fachausschuss-Informationsblatt zeigt mögliche
Eckpunkte der nationalen Umsetzung für Deutschland auf.
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