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Die neue EG-Richtlinie "Lärm"

Lärm macht krank. Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste Berufskrankheit. Mehr als 6.000 neue Fälle registrieren die Berufsgenossenschaften Jahr für Jahr. Eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit wäre nicht nötig, wenn alle erforderlichen Schutzmaßnahmen konsequent angewendet würden.
Die beschlossene Änderung der geltenden Vorschriften verbessert den Schutz der Arbeitnehmer vor den unheilbaren Folgen langjähriger Lärmeinwirkung. Wir wollen Sie deshalb schon jetzt, vor der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, auf diese Neuerungen hinweisen.
Die am 05.12.2002 verabschiedete Europäische Richtlinie 2003/10/EG mit dem Titel "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)", wird die Richtlinie 86/188 EWG vom 12. März 1986 ersetzen. Diese EG-Richtlinie wurde durch die seit 1990 und bis heute geltende Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) in nationales Recht umgesetzt.

  Lärm - die neue Richtlinie 2003/10 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003

Die Änderungen

In der neuen Richtlinie sind wesentliche Neuerungen gegenüber der alten Richtlinie enthalten, die hier kurz aufgezeigt werden:

•  Absenkung der Grenzwerte
•  Einführung von unteren und oberen Auslösewerten
•  Einführung von Expositionsgrenzwerten
•  Änderung des Spitzenschalldruckpegels vom nicht bewerteten in den C-bewerteten
•  Durchführung einer Risikobetrachtung
•  Berücksichtigung der Wirkung des persönlichen Gehörschutzes bei der Einhaltung
    der Expositionsgrenzwerte


Der Begriff "Beurteilungspegel" wird nicht mehr verwendet
Expositionsgrenzwerte

Generell gilt, dass das Gehör eines Mitarbeiters nur solchem Lärm ausgesetzt werden darf, welcher die Expositionsgrenzwerte nicht erreicht oder überschreitet. Die Wirkung des Gehörschutzes wird dabei berücksichtigt!
Falls eine Überschreitung festgestellt wird, ist die Exposition auf Werte < 87 dB(A) zu verringern. Darüber hinaus sind die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und die getroffenen Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.

Auslösewerte und Maßnahmen

Es wurden untere und obere Auslösewerte als über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag (Tages-Lärmexpositionspegel: Lex,8h) in dB(A) bzw. als Spitzenschalldruck (Ppeak) in Pa definiert, bei deren Überschreiten präventive Maßnahmen (siehe Tabelle) notwendig werden. Die Wirkung des Gehörschutzes wird dabei nicht berücksichtigt!
Die Verpflichtung des Arbeitgebers Gehörschutz zu stellen, beginnt demnach bei 80 dB(A) (bisher 85 dB(A)); die Verpflichtung des Arbeitnehmers diesen auch zu tragen und die Kennzeichnung der Lärmbereiche beginnt bei 85 dB(A) (bisher 90 dB(A)). Die medizinische Überwachung wird durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Überwachung seiner Gesundheit ab 80 dB(A) (bisher 85 dB(A)) gewährleistet. Dabei kann die Untersuchung im Bereich bis 85 dB(A) von einem Sachkundigen (Audiometristen) durchgeführt werden; ab 85 dB(A) ist die Untersuchung durch einen Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes vorzunehmen.

Umsetzung

Im Gegensatz zu der vorhergehenden EG-Richtlinie, die durch die BG-Vorschrift BGV A3 in nationales Recht umgesetzt wurde, wird die Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/10/EG aller Voraussicht nach durch eine staatliche Verordnung erfolgen. Die Übergangsfrist endet am 15.02.2006. Die UVV "Lärm" (BGV B3) bleibt bis zur Umsetzung der Richtlinie, d.h. bis spätestens 15.02.2006, gültig.
Den Text der Richtlinie finden Sie auf unserer Internetseite www.libg.de unter BG-Aktuell.
Dort ist auch das Informationsblatt des Fachausschusses "Lärm" mit der Erläuterung der wichtigen Bestimmungen der EG-Richtlinie "Lärm" (2003/10/EG) für die betriebliche Umsetzung eingestellt. Dieses Fachausschuss-Informationsblatt zeigt mögliche Eckpunkte der nationalen Umsetzung für Deutschland auf.