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Arbeitnehmer in Fremdbetrieben

Die erforderlichen Maßnahmen für den Arbeitsschutz bei Leiharbeit
In vielen Unternehmen der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft werden Leiharbeitnehmer in den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen eingesetzt. Das Spektrum reicht von einfachen Reinigungsarbeiten bis hin zu hochqualifizierten Reparaturarbeiten an Maschinen. Sowohl das Unternehmen, das diese Dienstleistung sucht, als auch die Leiharbeitnehmer profitieren von dieser Möglichkeit der Beschäftigung. Auf der einen Seite erhalten viele Menschen eine Chance auf ein - vielleicht dauerhaftes - Arbeitsverhältnis, auf der anderen Seite erhalten die Unternehmen die Möglichkeit, auf Auftragsspitzen kurzfristig zu reagieren.

Aber es entstehen auch Probleme beim Einsatz von Leiharbeiternehmern. Diese reichen von der Befürchtung der fest angestellten Mitarbeiter, Konkurrenz zu bekommen, bis hin zu hohen Arbeitsbelastungen des Mitarbeiterstamms, wenn neue Leiharbeitnehmer eingewiesen und angelernt werden müssen.
So tauchen immer wieder folgende Fragen in der Praxis auf:
· Welche Verpflichtungen hat ein Unternehmen gegenüber dem Leiharbeiter und wie weit reicht die Verantwortung?
· Welche Maßnahmen, insbesondere des Arbeits- und Gesundheitsschutzes muss das Unternehmen veranlassen und beachten?

Pflichten des Leiharbeitsunternehmens
Das Unternehmen, das Arbeitnehmer verleiht, muss seine Arbeitgeberpflichten wahrnehmen wie jedes andere Unternehmen auch: So muss es die Vorschriften des Arbeitsschutzes einhalten, ggf. in Arbeitsanweisungen umsetzen und überwachen.
Hierzu gehören:
· Das Leiharbeitsunternehmen muss entsprechend den Vorschriften der betreffenden Berufsgenossenschaft, in der es Mitglied ist, Sicherheitsbeauftragte, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen sowie einen Arbeitsschutzausschuss bilden.
· Das Leiharbeitsunternehmen muss für eine Arbeitsschutz-Unterweisung und eine Einweisung am Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer sorgen.
· Das Leiharbeitsunternehmen muss seine Mitarbeiter mit persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhandschuhen und Sicherheitsschuhen, versorgen.
· Das Leiharbeitsunternehmen muss Kontrollen am Tätigkeitsort durchführen.
· Die Auftragsannahme darf nur unter Berücksichtigung der Bedingungen des Arbeitsschutzes erfolgen.
· Nach Arbeitsunfällen müssen Unfalluntersuchungen und Analysen des Unfallgeschehens und arbeitsbedingter Erkrankungen durchgeführt werden.

Pflichten des entleihenden Unternehmens
· Leiharbeitnehmer dürfen nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten, die ihrer Qualifikation entsprechen müssen, eingesetzt werden.
· Leiharbeitnehmer müssen in die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation integriert werden (Berücksichtigung bei der Berechnung von Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes).
· Sie dürfen nur eingesetzt werden, nachdem sie in die übertragene Tätigkeit eingewiesen und auf die spezifischen Gefahren hingewiesen wurden.
· Sie müssen über Maßnahmen zur Ersten Hilfe und im Brandfall unterwiesen worden sein.
· Bei Änderung des Tätigkeitsspektrums ist das Leiharbeitsunternehmen zu informieren
· Es müssen Aufsichtspersonen für die Leiharbeitnehmer bestellt und bekannt gegeben werden. Der Verantwortungsbereich der Aufsichtspersonen und der Umfang der Weisungsbefugnis müssen bekannt sein.
· Für den Leiharbeitnehmer sind persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzusehen, beides in Abstimmung mit dem Verleiher.
· Das Verfahren bei Unfallmeldungen muss abgestimmt sein.
· Es müssen jederzeit Zutrittsmöglichkeiten an den Tätigkeitsort des Leiharbeitnehmers für den Verleiher bestehen (Schriftlich festlegen!).

Handelt es sich nicht nur um einen Ausnahmefall, dann sollte eine Arbeitsschutzvereinbarung
zwischen ver- und entleihendem Unternehmen abgeschlossen werden. So kann man als Entleiher am einfachsten seinen Verpflichtungen nachkommen. In der Arbeitsschutzvereinbarung sollten auch die Pflichten, für die Ver- und Entleiher zuständig sind, geregelt werden, z. B. wer Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellt, wenn der Mitarbeiter in einem Bereich arbeitet, in dem Sicherheitsschuhe zu tragen sind.

Verantwortung beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Grundsätzlich liegt die Hauptverantwortung für die Leiharbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber, d. h. beim verleihenden Unternehmen. Das entleihende Unternehmen ist um so stärker in die Verantwortung für Arbeitssicherheit eingebunden, je mehr besondere betriebliche Verhältnisse im Unternehmen besondere Maßnahmen der Arbeitssicherheit erforderlich machen und je stärker das Weisungsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern auf das entleihende Unternehmen übertragen wurde. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist festgelegt, dass das entleihende Unternehmen hier die Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen hat, ohne dass die Pflichten des Verleihers aufgehoben werden. Somit sind beide in die Verantwortung eingebunden. Deshalb ist es besonders wichtig, den Umfang der Weisungsrechte und der Verantwortung detailliert festzulegen.

Weitere Hinweise und Informationsquellen
· Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
· BG-Vorschriften "Allgemeine Vorschriften", §6; "Gefahrstoffe", §3
· BG-Regeln "Arbeitnehmer in Fremdbetrieben ", ZH 1/182, zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, Telefon 0221-94 37 30
· Bundesverband Zeitarbeit und Personaldienstleistungen e.V., Prinz-Albert-Straße 73, 53113 Bonn, Telefon 0228-76 61 20
· BGI 5021 - Leitfaden für Unternehmen, die Mitarbeiter flexibel einsetzen wollen

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