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Arbeitnehmer in Fremdbetrieben
Die erforderlichen Maßnahmen für den Arbeitsschutz
bei Leiharbeit
In vielen Unternehmen der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft
werden Leiharbeitnehmer in den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen
eingesetzt. Das Spektrum reicht von einfachen Reinigungsarbeiten
bis hin zu hochqualifizierten Reparaturarbeiten an Maschinen. Sowohl
das Unternehmen, das diese Dienstleistung sucht, als auch die Leiharbeitnehmer
profitieren von dieser Möglichkeit der Beschäftigung.
Auf der einen Seite erhalten viele Menschen eine Chance auf ein
- vielleicht dauerhaftes - Arbeitsverhältnis, auf der anderen
Seite erhalten die Unternehmen die Möglichkeit, auf Auftragsspitzen
kurzfristig zu reagieren.
Aber es entstehen auch Probleme beim Einsatz von Leiharbeiternehmern.
Diese reichen von der Befürchtung der fest angestellten Mitarbeiter,
Konkurrenz zu bekommen, bis hin zu hohen Arbeitsbelastungen des
Mitarbeiterstamms, wenn neue Leiharbeitnehmer eingewiesen und angelernt
werden müssen.
So tauchen immer wieder folgende Fragen in der Praxis auf:
· Welche Verpflichtungen hat ein Unternehmen gegenüber
dem Leiharbeiter und wie weit reicht die Verantwortung?
· Welche Maßnahmen, insbesondere des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
muss das Unternehmen veranlassen und beachten?
Pflichten des Leiharbeitsunternehmens
Das Unternehmen, das Arbeitnehmer verleiht, muss seine Arbeitgeberpflichten
wahrnehmen wie jedes andere Unternehmen auch: So muss es die Vorschriften
des Arbeitsschutzes einhalten, ggf. in Arbeitsanweisungen umsetzen
und überwachen.
Hierzu gehören:
· Das Leiharbeitsunternehmen muss entsprechend den Vorschriften
der betreffenden Berufsgenossenschaft, in der es Mitglied ist, Sicherheitsbeauftragte,
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt
bestellen sowie einen Arbeitsschutzausschuss bilden.
· Das Leiharbeitsunternehmen muss für eine Arbeitsschutz-Unterweisung
und eine Einweisung am Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer sorgen.
· Das Leiharbeitsunternehmen muss seine Mitarbeiter mit persönlichen
Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhandschuhen und Sicherheitsschuhen,
versorgen.
· Das Leiharbeitsunternehmen muss Kontrollen am Tätigkeitsort
durchführen.
· Die Auftragsannahme darf nur unter Berücksichtigung
der Bedingungen des Arbeitsschutzes erfolgen.
· Nach Arbeitsunfällen müssen Unfalluntersuchungen
und Analysen des Unfallgeschehens und arbeitsbedingter Erkrankungen
durchgeführt werden.
Pflichten des entleihenden Unternehmens
· Leiharbeitnehmer dürfen nur im Rahmen der vereinbarten
Tätigkeiten, die ihrer Qualifikation entsprechen müssen,
eingesetzt werden.
· Leiharbeitnehmer müssen in die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation
integriert werden (Berücksichtigung bei der Berechnung von
Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes).
· Sie dürfen nur eingesetzt werden, nachdem sie in die
übertragene Tätigkeit eingewiesen und auf die spezifischen
Gefahren hingewiesen wurden.
· Sie müssen über Maßnahmen zur Ersten Hilfe
und im Brandfall unterwiesen worden sein.
· Bei Änderung des Tätigkeitsspektrums ist das
Leiharbeitsunternehmen zu informieren
· Es müssen Aufsichtspersonen für die Leiharbeitnehmer
bestellt und bekannt gegeben werden. Der Verantwortungsbereich der
Aufsichtspersonen und der Umfang der Weisungsbefugnis müssen
bekannt sein.
· Für den Leiharbeitnehmer sind persönliche Schutzausrüstungen
bereitzustellen und ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
vorzusehen, beides in Abstimmung mit dem Verleiher.
· Das Verfahren bei Unfallmeldungen muss abgestimmt sein.
· Es müssen jederzeit Zutrittsmöglichkeiten an
den Tätigkeitsort des Leiharbeitnehmers für den Verleiher
bestehen (Schriftlich festlegen!).
Handelt es sich nicht nur um einen Ausnahmefall, dann sollte eine
Arbeitsschutzvereinbarung
zwischen ver- und entleihendem Unternehmen abgeschlossen werden.
So kann man als Entleiher am einfachsten seinen Verpflichtungen
nachkommen. In der Arbeitsschutzvereinbarung sollten auch die Pflichten,
für die Ver- und Entleiher zuständig sind, geregelt werden,
z. B. wer Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellt, wenn der
Mitarbeiter in einem Bereich arbeitet, in dem Sicherheitsschuhe
zu tragen sind.
Verantwortung beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Grundsätzlich liegt die Hauptverantwortung für die Leiharbeitnehmer
bei ihrem Arbeitgeber, d. h. beim verleihenden Unternehmen. Das
entleihende Unternehmen ist um so stärker in die Verantwortung
für Arbeitssicherheit eingebunden, je mehr besondere betriebliche
Verhältnisse im Unternehmen besondere Maßnahmen der Arbeitssicherheit
erforderlich machen und je stärker das Weisungsrecht gegenüber
den Leiharbeitnehmern auf das entleihende Unternehmen übertragen
wurde. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist festgelegt, dass
das entleihende Unternehmen hier die Pflichten eines Arbeitgebers
zu erfüllen hat, ohne dass die Pflichten des Verleihers aufgehoben
werden. Somit sind beide in die Verantwortung eingebunden. Deshalb
ist es besonders wichtig, den Umfang der Weisungsrechte und der
Verantwortung detailliert festzulegen.
Weitere Hinweise und Informationsquellen
· Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
· BG-Vorschriften "Allgemeine Vorschriften", §6;
"Gefahrstoffe", §3
· BG-Regeln "Arbeitnehmer in Fremdbetrieben ", ZH
1/182, zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße
449, 50939 Köln, Telefon 0221-94 37 30
· Bundesverband Zeitarbeit und Personaldienstleistungen e.V.,
Prinz-Albert-Straße 73, 53113 Bonn, Telefon 0228-76 61 20
· BGI 5021 - Leitfaden für Unternehmen, die Mitarbeiter
flexibel einsetzen wollen
BGI 5021 als Download
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