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Keine Praxisgebühr nach Arbeitsunfall
Gesundheitsreform bewirkt keine Änderungen für Versicherte
der gesetzlichen Unfallversicherung
Aufgrund vieler Nachfragen weisen die Mainzer Berufsgenossenschaften
darauf hin, dass Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation
nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche
Unfallversicherung abgedeckt ist, keine Praxisgebühr ("zehn
Euro") zahlen müssen. Auch brauchen sie keine Zuzahlungen
für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung
zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
ausgestellt wurde. Dies erklärt der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften.
Am 1. Januar 2004 trat die Gesundheitsreform in Kraft.
Für Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen
vielfach Unklarheiten über die Zuzahlungen bei Arznei- und
Heilmitteln und die Zahlung der so genannten Praxisgebühr.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist von der ab 1. Januar 2004
geltenden Rechtsänderung nicht betroffen. Nach wie vor rechnet
der behandelnde Arzt seine Gebühren direkt mit der Berufsgenossenschaft
ab. Es fallen somit keine Praxisgebühren für die Patienten
an, sie müssen auch keine Versichertenkarte vorlegen. Wichtig
ist jedoch, dass sich Patienten nach einem Arbeitsunfall zunächst
an einen Durchgangsarzt wenden. Der nächst gelegene Durchgangsarzt
kann beim Arbeitgeber erfragt werden.
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